Feuerwerk – Information
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke.
Ihre Verwendung um und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
Feuerwerkskörper werden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Diese sind abhängig von ihrer Verwendungsart, ihrem Zweck, ihrem Grad der Gefährlichkeit und ihrem Lärmpegel.
Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen eher geringen Lärmpegel aufweisen.
Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind.
Je nach Kategorie muss man auch ein bestimmtes Mindestalter aufweisen und einen Nachweis der Sachkunde vorweisen können. Natürlich muss diese Person auch als verlässlich gelten.
Bei der ansässigen Gemeinde, welche auch direkt mit der Landespolizeidirektion vor Ort in Verbindung steht, ist ein Feuerwerk im Vorhinein anzumelden.
Behördliche Bewilligungen für die Verwendung der Kategorien F3 und F4 sind bei der Landespolizeidirektion bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde anzufragen.