Veranstaltungen – Information
Unterschieden wird zwischen bewilligungspflichtigen und freien Veranstaltungen.
Freie Veranstaltungen dürfen nur in genehmigten oder geeigneten Veranstaltungsstätten stattfinden, keine Beeinträchtigung aufweisen (z.B. Stand der Technik, Besuchergefährdung, Lärmbelästigung) sowie nur von 6:00 bis 24:00 Uhr dauern. Unter diesen Voraussetzungen ist keine Bewilligung erforderlich.
Dennoch informieren Sie die Gemeinde bitte formlos über die Durchführung solch einer Veranstaltung.
Bewilligungspflichtig sind all jene Veranstaltungen, die nicht den oben genannten Voraussetzungen entsprechen. Der Antrag auf Bewilligung ist mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde einzubringen.
Anmeldepflichtige Veranstaltungen
- Umzüge wie Faschingsumzüge
- Theatervorstellungen, wo nur Laiendarstellerinnen/Laiendarsteller mitwirken
- Schatten-, Marionetten- oder Puppenspiele
- Vorlesungen, Vorträge sowie musikalische Darbietungen
- Werbeveranstaltungen, Modeschauen, Schaukochen, etc.
- Bälle, Partys, Tanzunterhaltungen, etc.
- Feste, die im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfinden
- jahreszeitlich bedingte Feste
Bei Veranstaltungen mit Musik-, Theateraufführungen oder Ähnlichem ist eventuell zusätzlich eine Nutzungsgebühr an die Urheberrechtsgesellschaft AKM (Autoren, Komponisten und Musikverleger) zu zahlen. Diesbezügliche Informationen erhalten Sie unter dem unten angeführten Link.
Zuständige Stelle
- Das Amt der (Bundesland)Landesregierung ist zuständig für bewilligungspflichtige Veranstaltungen und teilweise für die Genehmigung von Veranstaltungsstätten.
- Die Bezirkshauptmannschaft ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken bzw. überregionale Bedeutung haben.
- Das Gemeindeamt ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen sowie teilweise für Bewilligungen von Veranstaltungsstätten bei nicht ortsfesten, mit besonderen technischen Installationen ausgestatteten Betriebseinrichtungen innerhalb der Gemeinde.