Gifte – Bezugsbewilligung – Antrag
Die Giftbezugsbewilligung umfasst
a) einen Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte berechtigt, oder
b) eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte berechtigt.
An private Verwender darf nur ein Giftbezugsschein ausgestellt werden.
Der Antrag einer Giftbezugbewilligung muss auf jeden Fall folgende Angaben enthalten:
- Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,
- Bezeichnung des Giftes,
- Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
- im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und
- im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.
Es obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Giftbezugsbewilligung auszustellen.