Betriebsanlage, Auflassung von Anlagen(teilen)
Im Falle der Auflassung einer Anlage oder Teile dieser, muss der Inhaber/die Inhaberin alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder negative Einwirkungen, welche von der Anlage ausgehen können, zu vermeiden.
Bei einer Auflassung erlischt die Betriebsanlagengenehmigung umgehend (gem. § 83 GewO).